Aufgrund der zahlreichen Anfragen, die sich sowohl an die Referentin des Seminars als auch an den HLBS richteten, wollen wir hierzu verbandseitig Stellung nehmen, da weder die Referentin noch der HLBS eine individuelle Beantwortung der zahlreich eingereichten Fragen vornehmen können.
Wir weisen drauf hin, dass der HLBS selbst nicht über eigenes Fachwissen verfügt, so dass der HLBS als Berufsverband nur die Aufgabe wahrnehmen kann, Fragestellungen zum Thema Überbrückungshilfe III zu sichten, um sie nach einer Aufarbeitung in Sachbereiche zu gliedern und diese an das Bundeswirtschaftsministerium zur Einarbeitung in die laufend überarbeiteten FAQ zur Überbrückungshilfe III weiterzuleiten, die zeitnah offiziell veröffentlicht werden. Soweit möglich, sind wir dabei bemüht, besondere Fragestellungen aus dem Wirtschaftsbereich der Land- und Forstwirtschaft dem Bundeswirtschaftsministerium zur Beantwortung vorzulegen, mit der Zielsetzung, bestmögliche klarstellende Informationen zur Rechtsanwendung in die FAQ einzuarbeiten. Als Berufsverband können wir nur die Funktion wahrnehmen, bei uns eingehende Fragen mit der Zielsetzung einer praxisgerechten Beantwortung relevanter Rechtsfragen dem Bundeswirtschaftsministerium zuzuleiten, nicht aber individuell zu bearbeiten und zu beantworten. Unsere Referentin und auch wir können keine eigenen rechtlich verbindlichen Einschätzungen vornehmen oder verbindliche Auskünfte dahingehend geben.
Die Schwierigkeiten, die sich in der Praxis ergeben, sind im Wesentlichen dadurch bedingt, dass viele Fragen der Steuerberater aus steuerlicher Sicht gestellt werden, was allerdings nicht zu Lösungen bei der Beurteilung der zu erfüllenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III führen kann, da es sich bei den Regelungen um spezifische beihilferechtliche und damit wirtschaftsrechtliche Tatbestände handelt, die mit dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Dies ist in dem Seminar dargestellt und klargestellt worden. Beispielhaft ist dies aufgezeigt an dem Begriff des „verbundenen Unternehmens“. Hier hat die steuerrechtliche Abgrenzung keine eigenständige Bedeutung, ebenso wie die gängige steuerrechtliche Abgrenzung einer landwirtschaftlichen von einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr ist allein die Ausrichtung des Tätigkeitsfelds des Unternehmens in einer Branche maßgeblich, das zu einem Verbund immer dann zusammenzufassen ist, wenn mehrere Personen hier zusammenwirken. Das kann auch eine Tätigkeit von verschiedenen Personen (z.B. im familiären Umfeld) einbeziehen, die unabhängig von ihrer gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung gemeinschaftlich mit einer gleichgelagerten Zielsetzung im Markgeschehen einer Branche betrieben wird. Die gesellschaftsrechtliche oder steuerrechtliche Eigenständigkeit ist dabei nicht relevant. So ist die Erzeugung und die Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit der Ausrichtung auf ein dahingehend ausgerichtetes Marktgeschehen einheitlich zu beurteilen und eine wirtschaftlich miteinander verbundene Tätigkeit, auch wenn sie von verschiedenen organisatorischen Einheiten ausgeübt werden, die aus steuerrechtlicher Sicht zu trennen sind. Ebenso kommt es z.B. beim Tiervermögen in Veredelungsbetrieben nicht auf die steuerrechtlich relevante Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen an. Die ausgewählten Beispiele sollen beispielhaft die am meisten gestellten Fragen aufzeigen, die eine fehlende Relevanz für die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III darstellen.
Der HLBS kann sich bei seinen Bemühungen gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium nur erfolgreich um die Lösungen einsetzen, die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gegenüber anderen Unternehmen beihilferechtliche Besonderheiten aufweisen, die durch die allgemeinen FAQ nicht klargestellt sind. Darauf richtet sich auch unser Augenmerk bei der Auswertung der zahlreich eingegangen Fragestellungen der Seminarteilnehmer, die unsere Referentin und uns erreichten. Wir werden diese Anfragen für eine Konkretisierung und Fortschreibung der FAQ durch das Bundeswirtschaftsministerium bearbeiten und hier mit den uns unterstützenden Partnerorganisationen nach Lösungen suchen. Wir bitten daher um Verständnis, wenn wir davon absehen müssen, die vielen eingehenden Einzelanfragen individuell zu beantworten. Wir werden unsere Mitglieder informieren, sobald Rückmeldungen aus dem Bundeswirtschaftsministerium eingehen, die für die praktische Beratung bedeutsam sind und eine sachdienliche Orientierungshilfe zur Anwendung der Regelungen zur Überbrückungshilfe III bieten.
Berlin, den 29. April 2021