Fachassistent/in Land- und Forstwirtschaft - FALF
Vorbereitungsseminar beginnend im Herbst für die Prüfung im April
Vorbereitungsseminar beginnend im Herbst für die Prüfung im April
1. Steuerrecht - (50 %)
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) und Abgrenzung zu anderen Einkünften
b) Gewinnermittlungsarten in der Land- und Forstwirtschaft
c) Gewinnkorrekturen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart
d) Mitunternehmerschaften
e) Betriebsübergabe, -verpachtung, -veräußerung und -aufgabe
f) Zuschüsse, Beihilfen und Entschädigungen
g) Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft
2. Jahresabschlusserstellung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL-Jahresabschluss) - (20 %)
a) Sinn, Zweck und Gliederung des BMEL-Jahresabschlusses
b) Erstellung des BMEL-Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der besonderen Bewertungsvorschriften
3. Landwirtschaftliche Betriebslehre - (20 %)
a) Rahmenstrukturdaten der Landwirtschaft
b) Politische Rahmenbedingungen
c) Produktionsbedingungen
d) Produktionstechnische Grunddaten
e) Übergang vom steuerlichen zum betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss
f) Analyse des Jahresabschlusses (naturale und monetäre Daten, Kennzahlen)
g) Jahresabschluss als Grundlage der Betriebsplanung
h) Agrarkreditwesen und Rating
i) Sonstige Förderungen im Agrarbereich
4. Einzelfragen berufsspezifischer Aufgaben in einer Landwirtschaftlichen Buchstelle - (10 %)
a) Landwirtschaftliche Nutzung im Bewertungsrecht
b) Forstwirtschaftliche Nutzung
c) Gartenbauliche Nutzung
d) Weinbauliche Nutzung
e) Sonstige landwirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 62 Bewertungsgesetz
5. Mandantenbetreuung und Mandatsorganisation
§ 2 – Zulassung zur Prüfung (Entwurfsfassung)
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ abgelegt hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine praktische Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen
a) wer ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium mit agrar- oder betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine praktische Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen kann.
b) wer mit Erfolg die Ausbildung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt oder einer Steuerberatungsgesellschaft, die eine Berechtigung nach § 44 StBerG führen, absolviert hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens sechs Monate auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt oder einer Steuerberatungsgesellschaft, die eine Berechtigung nach § 44 StBerG führen, oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.
c) wer nachweist, dass er nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Bankkaufmann, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann oder Fachagrarwirt Rechnungswesen) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens 18 Monate auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.
d) wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens vier Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.
(3) In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Bewerber gemäß Absatz 1 entsprechen.
„Fachassistent/in Land- und Forstwirtschaft“
Die erste bundeseinheitliche Prüfung zum Fachassistenten Land- und Forstwirtschaft (FALF) wurde im April 2021 (schriftlich) und im Juni 2021 (mündlich) durchgeführt.
130 Teilnehmer stellten sich der schriftlichen Prüfung. 108 Teilnehmer haben die schriftliche Prüfung sowie die darauf folgende mündliche Prüfung bestanden, was einer Bestehensquote von 83,1 % entspricht.
Die zweite bundeseinheitliche Prüfung zum Fachassistenten Land- und Forstwirtschaft (FALF) wurde im April 2022 (schriftlich) und im Juni 2022 (mündlich) durchgeführt.
120 Teilnehmer stellten sich der schriftlichen Prüfung. 88 Teilnehmer haben die schriftliche Prüfung sowie die darauf folgende mündliche Prüfung bestanden, was einer Bestehensquote von 73,3 % entspricht.
Die dritte bundeseinheitliche Prüfung zum Fachassistenten Land- und Forstwirtschaft (FALF) wurde am 29.03.2023 (schriftlich) und im Juni 2023 (mündlich) durchgeführt.
Der HLBS bietet ab September 2023 die nächsten Vorbereitungslehrgänge an.
Mit dem neuen, bundesweiten Abschluss soll der steigenden Nachfrage nach qualifiziertem Berufsnachwuchs im land- und forstwirtschaftlichen Bereich Rechnung getragen werden. Der von der Bundessteuerberaterkammer initiierte und in engem fachlichen Austausch mit dem HLBS konzipierte Fortbildungsgang baut auf die bewährten Inhalte des seit rund fünfzig Jahren vom HLBS durchgeführten „Barendorfer Lehrgang“ auf. Der Prüfungsstoff ist jetzt bundeseinheitlich abgestimmt, ohne jedoch in der Fortbildung die typischen regionalen Aspekte im land- und forstwirtschaftlichen Bereich außer Acht zu lassen.
Näheres zu den Zulassungsvoraussetzungen und Fortbildungsinhalten können Sie dem Flyer bzw. der (Muster-) Prüfungsordnung entnehmen.
Der HLBS bietet über 3 Präsenzphasen (Module) à 5 Tage (Mo - Fr) Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung an.
Insgesamt 15 Präsenztage mit 120 Unterrichtsstunden. Neben den Präsenztagen kommen ausgearbeitete Schulungsunterlagen, Lernzielkontrollen, Übungsklausuren mit ausführlichen Lösungshinweisen und Fremdkontrolle sowie Online-Seminare zu ausgewählten Schwerpunkten zum Einsatz. Für die Präsenzphasen sind 3 Standorte in Planung (Nord/Mitte/Süd).
Dozenten
Ein ausgewiesenes Autoren- und Dozententeam wird das Unterrichtsmaterial, aufbauend auf dem bewährten „Barendorfer Lehrgang“ sowie den weiteren HLBS-Schulungen gemäß den Anforderungen an das DQR-Niveau 5 aufbereiten (Der DQR beschreibt acht Kompetenzniveaus, denen sich die Qualifikationen des deutschen Bildungssystems zuordnen lassen). Das DQR-Niveau 5 beschreibt Kompetenzen, die zur selbständigen Planung und Bearbeitung umfassender fachlicher Aufgabenstellungen in einem komplexen, spezialisierten, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden.
Tagungsorte
Berkheim-Bonlanden bei Ulm
Münster
Barendorf bei Lüneburg
Lehrgangsgebühren*
ca. 1.950,- €, HLBS-Mitglieder zzgl. Tagungspauschale/Übernachtung (Preis ortsabhänig)
ca. 2.450,- €, Nichtmitglieder zzgl. Tagungspauschale/Übernachtung (Preis ortsabhänig)
*jeweils zzgl. USt
Die Anmeldung für den Lehrgang 2024/2025 ist ab sofort möglich: Fachassistent/in Land- und Forstwirtschaft (FALF) | HLBS Portal
Für die Lehrgangsgebühr (A) gelten folgende Stornobedingungen:
Bis 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn ist die Stornierung des Lehrgangs kostenfrei möglich. Bis 2 Wochen vor Beginn werden 50 %, danach 100 % der Lehrgangsgebühren fällig, soweit kein Ersatzteilnehmer gestellt werden kann.
Für die Tagungspauschalen (B) gelten die Bedingungen der jeweiligen Tagungsorte, an welche wir gebunden sind und für die wir in Vorleistung gehen.
Reinstorf* | bis 12 Wochen vor Beginn des jeweiligen Moduls ist eine kostenfreie Stornierung möglich, danach wird die Tagungspauschale für das gesamte Modul fällig |
Bonlanden* | bis 29 Tage vor Beginn des jeweiligen Moduls ist eine kostenfreie Stornierung möglich, danach wird die Tagungspauschale für das gesamte Modul fällig |
Münster* | bis 8 Wochen vor Beginn des jeweiligen Moduls ist eine kostenfreie Stornierung möglich, danach werden von der Tagungsstätte die Tagungspauschalen wie folgt in Rechnung gestellt: |
* Mit Ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular (bzw. dem Häckchensetzen bei den Teilnahmebedingungen bei der Online-Anmeldung) bestätigen der Teilnehmer/Arbeitgeber, die Teilnahmebedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und diese zu aktzeptieren. Sollte nach Ablauf der kostenfreien Stornofristen für die Tagungspauschalen (B) der Teilnehmer zurücktreten, werden anfallende Stornokosten berechnet, soweit keine Ersatzteilnehmer gestellt werden können. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen dem Veranstalter (HLBS) nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die dem HLBS von der Tagungsstätte in Rechnung gestellte Entschädigungspauschalen. Der Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung wird empfohlen.
Die Stornoerklärung bedarf der Textform. Storniert HLBS eine Veranstaltung aus wichtigen Gründen, werden die Lehrgangsgebühren erstattet.
Programmänderungen, Referentenwechsel und Irrtum vorbehalten.
Bei späterem Rücktritt oder Nichterscheinen des Teilnehmers können Stornogebühren anfallen, soweit keine Ersatzteilnehmer gestellt werden. HLBS bemüht sich seinerseits, Ersatzteilnehmer zu stellen. Die Lehrgangsgebühr (A) ist fällig nach Erhalt der Rechnung.
Beachten Sie, dass der HLBS zwar einen Vorbereitungslehrgang zum FALF in enger Abstimmung mit den Steuerberaterkammern durchführt, die Anmeldung für die Prüfung selbst jedoch von Ihnen persönlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer vorgenommen werden muss. Welche StBK Sie ggf. für die Anmeldung zum FALF kontaktieren müssen und welche Anmeldefristen zu beachten sind, erfahren Sie bei Ihrer StBK. Da nicht alle StBKs die Prüfung zum FALF anbieten kann es sein, dass Sie für die Prüfung zum FALF von Ihrer StBK an eine andere StBK verwiesen werden.
Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Anmeldung zur Prüfung zum FALF innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen StBK erfolgt!
- Bereich Seminare
Engeldamm 70
10179 Berlin
Tel. 030 2008967-70
Fax 030 2008967-79
E-Mail info(at)hlbs.de