Fachassistent/in Land- und Forstwirtschaft - FALF
Vorbereitungsseminar im Herbst für die Prüfung im April
Vorbereitungsseminar im Herbst für die Prüfung im April
Der FALF soll den Steuerberater bei der Vor- und Nachbereitung von Beratungsvorgängen unterstützen und entlasten. Ziel der Fortbildung und Prüfung ist der Erwerb und Nachweis von Qualifikationen, um insbesondere folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben selbständig und verantwortungsvoll wahrnehmen zu können:
1. Steuerrecht - (50 %)
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) und Abgrenzung zu anderen Einkünften
b) Gewinnermittlungsarten in der Land- und Forstwirtschaft
c) Gewinnkorrekturen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart
d) Mitunternehmerschaften
e) Betriebsübergabe, -verpachtung, -veräußerung und -aufgabe
f) Zuschüsse, Beihilfen und Entschädigungen
g) Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft
2. Jahresabschlusserstellung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL-Jahresabschluss) - (20 %)
a) Sinn, Zweck und Gliederung des BMEL-Jahresabschlusses
b) Erstellung des BMEL-Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der besonderen Bewertungsvorschriften
3. Landwirtschaftliche Betriebslehre - (20 %)
a) Rahmenstrukturdaten der Landwirtschaft
b) Politische Rahmenbedingungen
c) Produktionsbedingungen
d) Produktionstechnische Grunddaten
e) Übergang vom steuerlichen zum betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss
f) Analyse des Jahresabschlusses (naturale und monetäre Daten, Kennzahlen)
g) Jahresabschluss als Grundlage der Betriebsplanung
h) Agrarkreditwesen und Rating
i) Sonstige Förderungen im Agrarbereich
4. Einzelfragen berufsspezifischer Aufgaben in einer Landwirtschaftlichen Buchstelle - (10 %)
a) Landwirtschaftliche Nutzung im Bewertungsrecht
b) Forstwirtschaftliche Nutzung
c) Gartenbauliche Nutzung
d) Weinbauliche Nutzung
e) Sonstige landwirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 62 Bewertungsgesetz
5. Mandantenbetreuung und Mandatsorganisation
§ 2 – Zulassung zur Prüfung (Entwurfsfassung)
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ abgelegt hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine praktische Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen
a) wer ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium mit agrar- oder betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine praktische Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen kann.
b) wer mit Erfolg die Ausbildung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt oder einer Steuerberatungsgesellschaft, die eine Berechtigung nach § 44 StBerG führen, absolviert hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens sechs Monate auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt oder einer Steuerberatungsgesellschaft, die eine Berechtigung nach § 44 StBerG führen, oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.
c) wer nachweist, dass er nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Bankkaufmann, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann oder Fachagrarwirt Rechnungswesen) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens 18 Monate auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.
d) wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens vier Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.
(3) In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Bewerber gemäß Absatz 1 entsprechen.
„Fachassistent/in Land- und Forstwirtschaft“
Die Fortbildungsrichtlinien für den neuen Abschluss „Fachassistent/in Land- und Forstwirtschaft“ sind auf den Weg gebracht.
Die erste Prüfung zum Fachassistenten Land- und Forstwirtschaft (FALF) ist auf den 14. April 2021 (schriftlich) und den 21. Juni 2021 (mündlich) terminiert.
Welche Steuerberaterkammern die Prüfung abnehmen werden, wird sich in den nächsten Monaten entscheiden.
Der HLBS bietet ab September 2020 erste Vorbereitungslehrgänge an.
Mit dem neuen, bundesweiten Abschluss soll der steigenden Nachfrage nach qualifiziertem Berufsnachwuchs im land- und forstwirtschaftlichen Bereich Rechnung getragen werden. Der von der Bundessteuerberaterkammer initiierte und in engem fachlichen Austausch mit dem HLBS konzipierte Fortbildungsgang baut auf die bewährten Inhalte des seit rund fünfzig Jahren vom HLBS durchgeführten „Barendorfer Lehrgang“ auf. Der Prüfungsstoff ist jetzt bundeseinheitlich abgestimmt, ohne jedoch in der Fortbildung die typischen regionalen Aspekte im land- und forstwirtschaftlichen Bereich außer Acht zu lassen.
Näheres zu den Zulassungsvoraussetzungen und Fortbildungsinhalten können Sie dem Flyer bzw. der (Muster-) Prüfungsordnung entnehmen.
Der HLBS bietet über 3 Präsenzphasen (Module) à 5 Tage (Mo - Fr) Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung an.
Insgesamt 15 Präsenztage mit 120 Unterrichtsstunden. Neben den Präsenztagen kommen ausgearbeitete Schulungsunterlagen, Lernzielkontrollen, Übungsklausuren mit ausführlichen Lösungshinweisen und Fremdkontrolle sowie Online-Seminare zu ausgewählten Schwerpunkten zum Einsatz. Für die Präsenzphasen sind 3 Standorte in Planung (Nord/Mitte/Süd).
Dozenten
Ein ausgewiesenes Autoren- und Dozententeam wird das Unterrichtsmaterial, aufbauend auf dem bewährten „Barendorfer Lehrgang“ sowie den weiteren HLBS-Schulungen gemäß den Anforderungen an das DQR-Niveau 5 aufbereiten (Der DQR beschreibt acht Kompetenzniveaus, denen sich die Qualifikationen des deutschen Bildungssystems zuordnen lassen). Das DQR-Niveau 5 beschreibt Kompetenzen, die zur selbständigen Planung und Bearbeitung umfassender fachlicher Aufgabenstellungen in einem komplexen, spezialisierten, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden.
Veranstaltungsorte
Abhängig von der Bedarfsabfrage. Nord/Mitte/Süd in Planung
Zeitraum erster Lehrgang
September - November 2020
Lehrgangsgebühren*
ca. 1.850,- €, HLBS-Mitglieder zzgl. Tagungspauschale/Übernachtung (Preis ortsabhänig).
ca. 2.220,- €, Nichtmitglieder zzgl. Tagungspauschale/Übernachtung (Preis ortsabhänig).
*jeweils zzgl. USt
Übersicht der Fördermöglichkeiten für berufliche Förderungsmaßnahmen. Zusammengestellt von Herrn Dr. iur. Enrico Rennebarth, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Referatsleiter, Abteilung Recht und Berufsrecht, Bundessteuerberater KdöR, Berlin.
Engeldamm 70
10179 Berlin
Tel. 030 2008967-70
Fax 030 2008967-79
E-Mail info(at)hlbs.de