1. Vorgesehene Anpassung des Umsatzsteuerpauschalsteuersatzes für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab dem 1.1.2022
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der im Anwendungsbereich des § 24 UStG eine Absenkung des Umsatzsteuerpauschalsteuersatzes von bisher 10,7 % (gilt seit 2007) auf 9,6 % mit Wirkung ab dem 1.1.2022 vorsieht. Die Festlegung geht auf das mit der Einschränkung der Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung im Jahressteuergesetz 2020 vorgesehene Monitoring zurück, das in Verbindung mit dem Genehmigungsverfahren der EU-Kommission steht. In diesem Verfahren steht die Prüfung der Vereinbarkeit der Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit EU-Recht an, die ab dem 1.1.2022 eine Pauschalierung nur noch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorsieht mit einen Jahresumsatz von weniger als 600.000,- €. Dieses Genehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, in dem auch über das weitere Schicksal des vor dem Europäischen Gerichtshof eingelegten Vertragsverletzungsverfahrens entschieden wird. Die Berechnung des Pauschalsteuersatzes beruht auf den Wertermittlungen des Bundesrechnungshofs, der im Rahmen des Monitorings eine Anpassung des Prozentsatzes auf 9,6 % auf der Grundlage der vorgenommenen Datenerhebungen zur Ermittlung der Höhe des Pauschalausgleichsprozentsatzes für notwendig erachtet. Gegenwärtig sind sowohl im Finanzausschuss als auch der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Bundestages im laufenden Gesetzgebungsverfahren weitere Beratungen hierzu eingefordert worden, so dass derzeit ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch nicht abgesehen werden kann. Wir werden die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens beobachten und zeitnah berichten, wenn uns verbindliche Erkenntnisse für die Rechtsanwendung vorliegen.
2. Verlängerung der Reinvestionsfristen in §§ 6b, 7g EStG
Der HLBS hatte bereits Anfang des Jahres eine zeitnahe Verlängerung der Reinvestionsfristen angemahnt, da viele Betriebe auch in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie Schwiergkeiten bei der Einhaltung der Fristen haben. Dies gilt im besonderen Maße für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, deren abweichendes Wirtschaftsjahr bereits zum 30.06.2021 endet. Nunmehr hat der Gesetzgeber endlich die Fristen um eine Jahr verlängert, so dass nunmehr Rechtssicherheit für die Betriebe geschaffen wurde. Der Bundesrat wird vorraussichtlich am 28. Mai 2021 zustimmen, so dass die Regelung zeitnah in Kraft treten kann.
3. Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen 2020
Der Bundestag hat nunmehr auch die Abgabefristen für Steuererklärungen mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften aus 2020 vom 31. Juli auf den 31. Oktober 2022 verlängert. Zunächst war nur die Verlängerung der Fristen für gewerbliche und andere Steuererklärungen vom 28. Februar auf den 31. Mai 2022 geplant; der HLBS hatte sich dann auch für Fristverlängerung bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte eingesetzt, um die betroffen Steuerberater und Kanzleien nachhaltig zu entlasten. Der Bundesrat wird vorraussichtlich am 28. Mai 2021 zustimmen, so dass die Regelung zeitnah in Kraft treten kann.