Überlassungspflicht des Abfallbesitzers bei einem nicht frei zugänglichen Grundstück als Ausdruck des Verursacherprinzips bei der Lösung von Umweltproblemen.
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Grundstückseigentümer oder -besitzer wird im Falle angeschwemmter Stoffe auf nicht freizugänglichen Grundstücken überlassungspflichtiger Abfallbesitzer -Abfall.
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Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassenen Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der…
Die Aufgabe der extensiven Nutzung als Dauergrünland und der Beginn einer intensiven ackerbaulichen Nutzung ist nicht Teil einer Fruchtfolge und damit der täglichen…
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