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Konjunkturpaket des Bundes: HLBS setzt sich mit Forderung nach verlängerten (End)-Fristen bei Investitionen in §§ 6b, 7g EStG durch


Das Konjunkturpaket des Bundes wird vorraussichtlich am Montag, den 29. Juni vom Bundestag sowie -rat beschlossen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens hatte sich verzögert, weil zunächst noch eine Fachanhörung im Finanzausschuss des Bundestages für nötig erachtet wurde. Wesentliche Änderungen haben sich für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft relevanten Bereiche nicht ergeben. Für diese sind besonders folgende Punkte wichtig:

• Die Umsatzsteuersätze werden in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 % gesenkt. Für pauschalierende Landwirte (§ 24 UStG) bleibt der Satz 10,7 %. Für pauschalierende Direktvermarkter wird der Satz für Wein und Getränke ebenfalls auf 16 % gesenkt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG).

• Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden (25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung).

• Vorübergehende Verlängerung des Endes der Reinvestitionsfristen um ein Jahr (§ 6b EStG) und ebenfalls Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für Investitionsabzugsbeträge um ein Jahr (§ 7g EStG).

Hier konnte sich der HLBS mit seiner Forderung nach Verlängerung der Fristen durchsetzen. Wir verweisen dazu auf das Schreiben im Anhang: "Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise". Hintergrund der Forderung hierfür war, dass Investitionen (Anschaffungen oder Herstellung von Wirtschaftsgütern) aufgrund der Corona-Krise fristgemäß bis zum Ende des Wirtschaftsjahres (30.6.) oftmals nicht möglich sind. Der Gesetzgeber hat nun vorgeschlagen, die Fristen um ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.

• Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.

• Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt.

 

Die Beschlussfassung im Bundestag findet am Montag, den 29. Juni statt; danach, am gleichen Tag, ist ebenfalls noch die Beschlussfassung im Bundesrat erforderlich. Hier könnten dann auch noch Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen werden.

 

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