Hintergrund ist, dass die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen. Es soll sichergestellt werden, dass die Wirtschaft schnell wieder an Schwung gewinnt. Dazu sollen schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Die vom HLBS geforderten Erleichterungen im Bereich der Fristen des §§ 6b und 7g EStG sowie der Regelungen im ErbStG und den Steuererklärungsfristen in der Land- und Forstwirtschaft wurden bislang noch nicht berücksichtigt (wir verweisen dazu auf das Schreiben im Anhang: Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise). Sofern diese nicht im Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden, setzt sich der HLBS für entsprechende Regelungen durch Verwaltungsanweisungen ein.
Im Einzelnen sind u.a. folgende Maßnahmen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft geplant:
- Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags
Die Betragsgrenzen für den steuerlichen Verlustrücktrag in § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG-E sollen von 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro erhöht werden. Die Erhöhung soll laut Entwurf nur für das Jahr 2020 gelten. Dies soll durch ein zweistufiges Verfahren realisiert werden:
Im ersten Schritt soll die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag bereits durch Anpassung der Steuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 berücksichtigt werden (§ 110 EStG-E). Danach besteht die Möglichkeit, aus der Corona-Krise resultierende Verluste über eine nachträgliche Herabsetzung und damit (teilweise) Erstattung der Vorauszahlungen für 2019 nutzen zu können. Dies ist pauschal für 30 Prozent des für 2019 zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) zulässig und betraglich auf die Höhe des (erhöhten) Verlustrücktrags gedeckelt. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 wird den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflichtigen nur auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null herabgesetzt wurden.
Im zweiten Schritt ist ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 in Höhe von 30 Prozent vorgesehen (§ 111 EStG-E). Die „Vorziehung“ der Verlustberücksichtigung erfolgt in der Weise, dass die Steuerveranlagung 2019 unter Berücksichtigung eines vorläufig ermittelten (pauschalen) Verlustrücktrags aus 2020 erfolgt. Dabei beträgt der vorläufig ermittelte Verlustrücktrag 2020 (analog zur Berechnung der Steuervorauszahlungen) 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei Nichtberücksichtigung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit). Der pauschale Verlustrücktrag ist zudem auf 5 Mio. Euro (bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) beschränkt. Im Zusammenhang mit der Veranlagung 2020 ist der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 zu ändern. Der vorläufige Verlustrücktrag ist dann in der Veranlagung 2019 wieder hinzuzurechnen und ggf. durch den betragsgenauen Verlustrücktrag zu ersetzen. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 in Höhe von 30 Prozent ersetzt den bisher geltenden pauschalierten Verlustrücktrag in Höhe von 15 Prozent nach dem BMF-Schreiben vom 24.04.2020, das mit Inkrafttreten des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes aufgehoben wird.
- Senkung des Mehrwertsteuersatzes
Befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 soll der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Die aus der befristeten Mehrwertsteuersatzsenkung resultierenden Mindereinnahmen i.H.v. ca. 19,6 Mrd. Euro sollen sich ausschließlich zulasten des Bundes auswirken. Eine Abänderung der Umsatzsteuersätze für die Land- und Forstwirtschaft ist derzeit nicht in der Planung. Die weitere Entwicklung ist abzuwarten.
- Degressive AfA
Befristet auf die Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 ist in § 7 Abs. 2 EStG-E die Möglichkeit der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt wurden, können somit statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit einem festen Prozentsatz vom Buchwert von maximal 25 Prozent, gedeckelt auf das 2,5-fache der derzeit geltenden AfA abgeschrieben werden.
- E-Dienstwagenbesteuerung
Die Kaufpreisgrenze für die begünstigte Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen soll in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben werden. Die Regelung soll bereits rückwirkend ab dem 01.01.2020 anzuwenden sein.
- Verlängerung der Verfolgungsverjährung
Außerhalb der konjunkturpolitischen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Krise enthält das Gesetz zudem steuerstrafrechtliche Maßnahmen. Dazu gehören eine Verlängerung der absoluten Verfolgungsjährung in § 376 Abs. 3 Satz 1 AO-E auf 25 Jahre sowie einen neuen § 375a AO-E, nach dem künftig für Fälle der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt jedoch schon verjährt sind, die Einziehung nach § 73 des Strafgesetzesbuches (StGB) noch angeordnet werden kann.
- Kraftfahrzeugsteuer
In einem gesonderten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sollen neben weiteren kraftfahrzeugsteuerlichen Änderungen zwei Einzelmaßnahmen des Corona-Konjunkturpakets umgesetzt werden, die grundsätzlich auch schon im Klimaschutzprogramm 2030 angekündigt wurden:
- Einführung einer in sechs Stufen ansteigenden CO2-Komponente des Kraftfahrzeugsteuertarifs für ab dem 01.01.2021 neuzugelassene Pkw mit exponentiell-progressiven Steuersätzen von 2 bis 4 Euro je g/km bezogen auf die verkehrsrechtlichen CO2-Prüfwerte.
- Verlängerung des Erstzulassungszeitraumes für die Gewährung der zehnjährigen Steuerbefreiung reiner Elektrofahrzeuge für Neuzulassungen bis 31.12.2025 und Begrenzung der Dauer der Steuerbefreiung bis längstens 31.12.2030.
Beide Gesetze sollen (ggf. in nach der Ressortabstimmung leicht veränderter Form) am 12.06.2020 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Nach der Kabinettbefassung ist der Gesetzesbeschluss im Bundestag schon für den 19.06.2020 geplant, bevor der Bundesrat in einer Sondersitzung in KW 26 seine Zustimmung erteilen könnte.