Die Europäische Kommission hat inzwischen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung eingeleitet. Es richtet sich gegen die nach Auffassung der EU-Kommission zu weit gefasste Anwendung der Regelung des § 24 UStG. Nach den europarechtlichen Anforderungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ist die Anwendung der Pauschalierung nur den Land- und Forstwirten gestattet, für die eine Anwendung des Regelbesteuerungssystems besondere „verwaltungstechnische Schwierigkeiten“ bereitet.
Nach Auffassung der EU-Kommission verletzt die Regelung des § 24 UStG diese Anforderungen, da sie unbegrenzt von allen Land- und Forstwirten in Anspruch genommen werden kann.
Hier bleibt abzuwarten, wie das weitere Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof verlaufen wird. Bis dahin bleibt es, wie bisher, bei dem geltenden Anwendungsrahmen des § 24 UStG. Politische Gespräche der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission und die Begleitung des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof bleiben in Bezug auf die erzielbaren Ergebnisse abzuwarten.
Der von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Ingo Glas unter dem Titel „Drohen jetzt Nachzahlungen?“ in den DLG Mitteilungen, Ausgabe 2/2020, S. 32 ff verfasste Beitrag hat bei einigen Mitgliedern bezogen auf dieses Verfahren Irritationen hervorgerufen. In dem Beitrag werden neben der Beschreibung des Vertragsverletzungsverfahrens zur Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung (Rechtsnormverfahren) auch die Rechtsfolgen erläutert, die in Verbindung mit einem über dieses Verfahren hinaus auch möglichen Beihilfeverfahren entstehen können, das sich gegen eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Pauschalierungsregelung richten kann. Wir stellen klar, dass die von Ingo Glas europarechtlich juristisch korrekt analysierten Rechtsfolgen allerdings nicht Gegenstand des gegenwärtig beim EuGH anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens sind. Das beschriebene Szenario ist erst dann von Relevanz, wenn die Europäische Kommission auch hierzu ein entsprechendes Verfahren einleitet. Dies ist bislang nicht der Fall, so dass die Diskussion über mögliche Folgen nur in der Konsequenz dieser rechtlichen Analyse zu werten sind.
H.J. Hartmann
(Geschäftsführer)