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HLBS informiert zur Grundsteuer


Der HLBS infomiert zur Grundsteuer. Im Sommer diesen Jahres werden für die rund 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in Deutschland Feststellungserklärungen abzugeben sein.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Für den gesamten Grundbesitz in Deutschland werden zum Hauptfeststel-lungszeitpunkt 1.1.2022 neue Bemessungsgrundlagen ermittelt, die bei der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer erstmals ab dem Erhebungs-zeitraum 2025 zur Anwendung kommen.

Im Bereich der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens werden alle Länder die Bemessungsgrundlage für Zwecke der sog. Grundsteuer A nach Bundesrecht ermitteln. Dagegen erfolgt die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der sog. Grundsteuer B (d. h. für Wohngrundstücke einschl. Altenteiler und Nichtwohngrundstücke) in 11 Ländern nach dem Bundesrecht. Abweichend hiervon werden im Saarland und Sachsen andere Steuermesszahlen verwandt. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen finden hingegen eigene Grundsteuerregelungen Anwendung. Nähere Einzelheiten erhalten Sie unter www.grundsteuerreform.de.

Praktische Umsetzung

Alle Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte wurden durch koordinierte Allgemeinverfügungen am 30.03.2022 zur Abgabe von Steuererklärungen bis

spätestens 31.10.2022

aufgefordert (vgl. u. a. BStBl 2022 I S. 205). Die Frist gilt sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie für beratene als auch unberatene Erklärungspflichtige.

Die Finanzverwaltungen der Länder informieren zurzeit alle Betroffenen über die Vorgehensweise und geben Hinweise zu den erforderlichen Grundstückdaten. Diese umfassen auch die neuen Aktenzeichen für die Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die künftig bei der Grundsteuer B erfasst werden.

Die jeweiligen Steuererklärungen sind durch die Steuerpflichtigen oder deren steuerliche Berater ab 01.07.2022 unter den mitgeteilten (Einheits-/Ersatzwirtschaftswert) Aktenzeichen grundsätzlich über www.ELSTER.de elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Fristverlängerungen sind nicht möglich.

Wichtig ist, dass die Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten der Steuerberater nicht für den Bereich der Grundsteuerwertermittlung gelten. Sie können jedoch durch eine Empfangsvollmacht in der Steuererklärung ersetzt werden.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Steuererklärung zum 1.1.2022 kann gemäß § 152 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Ein automatischer Verspätungszuschlag von Amts wegen ist jedoch nach Art. 97 - § 8 Abs. 5 EGAO jedoch ausgeschlossen.

Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Abgabe der Steuererklärungen durch Zwangsgelder gemäß §§ 328, 329 AO durchsetzen oder die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO schätzen.

Hilfestellung des HLBS

Die Erstellung der Steuererklärungen wird in vielen Fällen eine umfassende Beratung durch Steuerberater und im Falle der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine landwirtschaftliche Buchstelle, erforderlich machen.

Der HLBS unterstützt seine Mitglieder und Interessierte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft durch ein

  • Aufzeichnung eines Webinars nebst Fallbeispielen als Fortbildungsangebot zum neuen Recht

https://www.hlbs.de/seminare-termine/details/reform-der-grundsteuer-und-des-bewertungsrechts-aufzeichnung

  • Praktiker-Handbuch als Vorschriftensammlung zum neuen Recht

https://www.hlbs.de/shop/steuerliche-beratung

 

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