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HLBS Corona Initiative


Mit der Corona-Krise brechen seit Anfang März 2020 abrupt viele Investitionen im betrieblichen Bereich auch in der Land- und Forstwirtschaft ein. Baumaßnahmen zur Errichtung oder Renovierung von betrieblichen Gebäuden und betrieblichen Anlagen können nicht zu Ende ausgeführt und die Lieferung von bestellten Anlagegütern, wie Maschinen, Nutzfahrzeuge und andere bewegliche Gegenstände, können durch Unterbrechung von Lieferbeziehungen nicht, wie vertraglich vereinbart, eingesetzt werden. Werden solche betrieblichen Maßnahmen im Rahmen von steuerlichen Vergünstigungen, wie etwa durch steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG oder durch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g EStG durchgeführt, besteht gegenwärtig die Gefahr, dass sie innerhalb der gewährten Fristen vielfach nicht mehr realisiert werden können.

 Mit einem Schreiben an das BMF setzt sich der HLBS daher dafür ein, dass steuerbegünstigte betriebliche Maßnahmen, die bei ihrer Ausführung nunmehr von der Corona-Krise betroffen sind, vor steuerlichen Nachteilen geschützt werden. Zur Sicherung der Liquidität der Betriebe zielt die HLBS Initiative darauf ab, dass die aufgrund der Corona-Krise eintretende Nichteinhaltung von Fristen im Zusammenhang mit laufenden Investitionen und den hierfür gewährten steuerlichen Vergünstigungen nicht zwangsläufig deren Rückgängigmachung zur Folge haben. Die damit verbundenen weiteren Konsequenzen einer nachträglichen Verzinsung oder der Erhebung eines Gewinnzuschlags sollen vermieden werden.

Darüber hinaus rücken auch erbschaftsteuerliche Nachteile für Betriebe in den Blickpunkt, die mit notwendigen betrieblichen Maßnahmen innerhalb der geltenden Behalte-Fristen nach Übernahme eines Betriebes unter Lebenden oder von Todes wegen nunmehr durch die Corona-Krise daran gehindert sind, die zeitlich engen Grenzen der Steuerverschonung einzuhalten. Auch hier können unbeabsichtigt steuerschädliche Tatbestände ausgelöst werden, die zu einer Nachversteuerung führen können.

Hervorzuheben sind hier insbesondere

  • die aus der Veräußerung des übernommenen Betriebs oder aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des übernommenen Betriebes angefallen Erlöse, die diesem Betrieb innerhalb von 6 Monaten wieder zugeführt werden müssen,
     
  • die Einhaltung der Lohnsumme innerhalb der Behalte-Fristen in den Fällen, in denen aufgrund der Corona-Krise eine Reduzierung der im Betrieb Beschäftigten durch wirtschaftliche oder arbeitsrechtliche Maßnahmen notwendig wird, sowie
     
  • die sog. "Überentnahmen", die im Letztjahr der geltenden Behalte-Fristen mangels vorhandener  Liquidität im übernommenen Betrieb bedingt durch die Corona-Krise nicht mehr durch Einlagen im Rahmen der hierfür bestimmten Voraussetzungen ausgeglichen werden können.

Auch hier setzt sich der HLBS dafür ein, dass die durch die Corona-Krise bedingte Nichteinhaltung von gesetzlichen Fristen nicht zu einer unbeabsichtigten erbschaftsteuerlichen Nachversteuerung führt.

Schließlich berücksichtigen wir in eigener Sache die durch die Corona-Krise bedingten besonderen Arbeitsabläufe, die bei der Erstellung von Steuererklärungen besondere Maßnahmen erfordern. Im Interesse der Steuerberater und der von ihnen betreuten Betriebe, wie auch im Interesse der Finanzverwaltung ist hier ein angemessenen Fristablauf für die Abgabe von Steuererklärungen erforderlich, der die durch die Corona-Krise hervorgerufenen Arbeitsspitzen ausgleicht, die nicht im Rahmen der gesetzlichen Regelfristverlängerungen zu erfüllen sind.

Hier ist die Finanzverwaltung in einer zweistufigen Forderung aufgerufen, von der gesetzlich gewährten Regelfristverlängerung für steuerlich beratene Steuerpflichtige bei der Abgabe von Steuererklärungen unter Einschluss der Umsatzssteurjahreserklärungen für die Kalenderjahre 2018 und 2019 jeweils einmalig in der Weise abzuweichen, dass die Abgabefrist für Betriebe mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

  • für das Kalenderjahr 2018 einheitlich bis zum 31.12.2020 verlängert wird, und
  • für das Kalenderjahr 2019 eine Fristverlängerung auf Antrag bis zum 31.12.2021 gewährt werden kann.

Mit diesen flankierenden Maßnahmen wollen wir sowohl die durch die Corona-Krise betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe als auch ihre steuerlichen Berater mit ihren Mitarbeitern in angemessener Form entlasten.
 

Berlin, den 7. Mai 2020

 

https://www.hlbs.de/presse/

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