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Bundesregierung beschließt umfangreiches steuerliches Hilfspaket – Hilfsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft


Die Bundesregierung hat am gestrigen Mittwoch, den 3. Juni 2020 umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung der Konjunktur in Deutschland beschlossen. Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft gelten insbesondere folgende Regelungen:

1. Unterstützung der Forstwirtschaft und Hilfen beim Stallumbau

Zum Erhalt und zur Sicherung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder werden 700 Mio. Euro bereitgestellt. Die Mittel dienen zudem der Förderung der Digitalisierung in der Forstwirtschaft und zur Unterstützung von Investitionen in moderne Betriebsmaschinen und
-geräte. Daneben soll auch die Förderung einer modernen Holzwirtschaft einschließlich der stärkeren Nutzung von Holz als Baustoff erfolgen, (Finanzbedarf: 0,7 Mrd. Euro).

Im Interesse des Tierwohls sollen Stallumbaumaßnahmen mit 300 Mio. Euro zur Verbesserung der Haltungsbedingungen für Tiere bereitgestellt werden. Hierbei werden nur Investitionen gefördert, die nicht mit Kapazitätsausweitungen verbunden sind.

2. Absenkung des MWSt-Satzes

Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt, (Finanzbedarf: 20 Mrd. Euro).

3. Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrages

Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal
5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, so dass dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen „Corona-Rücklage“. Das gewährt den Betrieben kurzfristig Liquidität. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.

4. Zeitlich befristete Einführung der degressiven AfA

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.


Berlin, den 4. Juni 2020

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