Dabei wird zugleich auch die Frage aufgeworfen, „ob die Neuregelung vom Dezember 2020 angesichts der europa- und beihilferechtlichen Verfahren auf EU- Ebene Bestand hat“? Es wurde gemeldet, dass „im schlimmsten Fall … der Kompromiss vom Dezember 2020 aufgeschnürt werden“ müsse.
Zur Klarstellung teilen wir Ihnen mit, dass es sich hier um ein von der EU-Kommission gestelltes Auskunftsersuchens handelt, welches üblicherweise im Verfahrensablauf der Rechtsprüfung durchgeführt wird. Hierbei ist die Frage zu klären, ob die Neuregelung mit den beihilferechtlichen Anforderungen des Europarechts vereinbar ist. Dieses Prüfverfahren richtet sich an die Bundesregierung, um die in Bezug auf eine europarechtliche Vereinbarkeit von nationalen Rechtsnormen mit dem Europarecht gestellten Fragen zu erörtern und mit der Bundesregierung abzustimmen. In diesem Zusammenhang prüft die EU-Kommission zugleich auch das weitere Handeln in Bezug auf das beim EuGH weiterhin anhängige Vertragsverletzungsverfahren sowie in Bezug auf das derzeit ruhende Beihilfeverfahren. Die Geltung und die Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung sind damit gegenwärtig nicht in Frage gestellt. Dieser Sachzusammenhang wird allerdings in der o.g. Mitteilung nicht zum Ausdruck gebracht. Daher sehen wir uns mit unserer Nachricht veranlasst, die im Kreis der Mitglieder aufgekommenen Irritationen zur Anwendbarkeit der Neuregelung des § 24 UStG zu beseitigen.
Wir bitten um Kenntnisnahme. Wir werden über den weiteren Verfahrensgang berichten, sobald hier konkrete Ergebnisse vorliegen und auch konkrete Angaben im Hinblick auf das weitere Vorgehen bezogen auf das beim EuGH anhängige Vertragsverletzungsverfahren sowie in Bezug auf das derzeit ruhende Beihilfeverfahren gemacht werden können.
Berlin, den 18. Februar 2021