Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2019 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in…
Hinweis: Die gegen den Beschluss des VG Aachen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Auf den hierzu ergangenen Beschluss des OVG NRW wird verwiesen.
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