Nachabfindungspflicht bei nichtlandwirtschaftlicher Umnutzung eines Wirtschaftsgebäudes erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich hierdurch erzielten Erlöse.
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Zur Beurteilung von Lärmimmissionen und Schattenwurf durch Windanlagen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten und dem Gebot bauplanungsrechtlicher Rücksichtnahme.
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Kein Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 13 GrdstVG bei testamentarischer Erbfolge, auch wenn diese mit der gesetzlichen Erbfolge…