05.1.2/6 Haftung b. GewässerverunreinigungSV Das Besprühen des Bodens mit Unkrautvernichtungsmitteln erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG. Die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 WHG ist nicht auf…