Es haftet derjenige, der auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet oder zulässt, im Rahmen des Zumutbaren für dessen Verkehrssicherheit. § 14 BWaldG und 5 4 S. 1 FFOG…
Die Unterbrechung einer Fahrtmöglichkeit über eine Wiese, die im Eigentum eines Teilnehmers an einem Flurbereinigungsverfahrens steht, ist entschädigungspflichtig.
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