Eine Mastschweinehaltung auf Betonvollspaltenböden ist nach § 2 TierSchG nicht grundsätzlich unzulässig, solange dies nicht durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
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Windenergieanlagen sind gegenüber einem benachbarten Gestüt nicht deshalb rücksichtslos, weil Pferde auf derartige Einrichtungen besonders empfindlich reagieren könnten.
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