Wer auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet oder zulässt, haftet grundsätzlich für dessen Verkehrssicherheit. Es sind die Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die im…
Welche Methode zur Ermittlung der enteignungsrechtlich relevanten Minderung des Jagdausübungsrechts ausgewählt wird, steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des…
Es haftet derjenige, der auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet oder zulässt, im Rahmen des Zumutbaren für dessen Verkehrssicherheit. § 14 BWaldG und 5 4 S. 1 FFOG…
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