1. Pferdehaltung aus Hobbyzwecken ist in einem faktischen Dorfgebiet zulässig. 2. Als verbreitete Freizeitgestaltung ist Pferdehaltung als Annex zur Wohnnutzung 3. Ein…
Die Stellung des Tierhalters als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinne des Polizeirechts - hier nach § 7 Abs. 1 HSOG - endet nicht schon dann, wenn ein Weidetier…