Grundstückseigentümer oder -besitzer wird im Falle angeschwemmter Stoffe auf nicht freizugänglichen Grundstücken überlassungspflichtiger Abfallbesitzer -Abfall.
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Überlassungspflicht des Abfallbesitzers bei einem nicht frei zugänglichen Grundstück als Ausdruck des Verursacherprinzips bei der Lösung von Umweltproblemen.
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