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Arbeitshilfen

Mitglieder-Info: § 1 Abs. 1 UStG - Kartellrechtlicher Schadensersatz aus Pflanzenschutzkartellen nicht umsatzsteuerbar

Mitgliederinformation aus der Praxis für die Praxis:

Im Zeitraum 1998 – 2015 bestand ein Kartell aus Pflanzenschutzmittelherstellern, was zu zu erheblichen Preissteigerungen für Pflanzenschutzmittel führte. Landwirte und Agrarbetriebe zahlten überhöhte Preise und haben daher Anspruch auf Schadensersatz.

Das BMF stuft Zahlungen des Schädigers zur Begleichung von Kartellschäden als echten Schadensersatz ein. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungen kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen und somit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 15. August 2024 (III C 2 - S 7220/22/10002 :017, BStBl I S. 1135), wurde in Abschnitt 1.3 Abs. 9 wie folgt ergänzt:

„4. Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadensersatz).“

Diese Änderung stellt verbindlich klar, dass Kartellschadensersatz grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegt.