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Agrar-Taxation

Teilwertabschreibung einer landwirtschaftlichen Fläche / HB 118

Prognose einer voraussichtlich dauernden Wertminderung / Sachverständigen-Gutachten / Schriftenreihe AGRAR-TAX Heft 118

Vorwort
28,00 €

Bruttopreis, inkl. 7% USt.

Autor:

Dipl.-Ing. Matthias Biederbeck, ö.b.v. SV und Dipl.-Ing. Dr. Roland Fischer, ö.b.v. SV

ISBN:

978-3-89187-404-2

Ausgabe:

Heft B 118 / 1. Auflage 2013

Seitenzahl:

128

Das Gutachten wurde im Rahmen einer Einkommensstreitsache im Auftrag des Finanzgerichts erstellt. Streitig war, ob der Kläger in der Bilanz zum 30.6.2004 zu Recht eine Teilwertabschreibung auf landwirtschaftliche Grundstücke vorgenommen hatte. Die streitgegenständlichen Grundstücke waren am 24.2.1987 in das landwirtschaftliche Betriebsvermögen der Eltern des Klägers eingelegt worden. Zum Bilanzstichtag 30.6.1990 erfolgte eine Teilwertabschreibung aufgrund gefallener Grundstückspreise in der Region. Mit Übergabevertrag vom 22.6.1993 wurde der landwirtschaftliche Betrieb mit den o.g. Grundstücken auf den Kläger übertragen. Die Buchwerte wurden fortgeführt. In der Bilanz zum 30.6.2004 nahm der Kläger auf zwei landwirtschaftliche Grundstücke erneut eine Teilwertabschreibung vor, die zu einem erklärten Verlust im Wirtschaftsjahr 2003/2004 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte. Der Verlust wurde aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahrs zur Hälfte bei der Gewinnermittlung des Streitjahres 2003 berücksichtigt. Der Beklagte (Finanzamt) forderte den Kläger auf, die dauerhafte Wertminderung der Grundstücke anhand eines Gutachtens nachzuweisen. Aufgrund des Gutachtens eines öbv. Sachverständigen für landwirtschaftliche Bewertung und Schätzung wurde für das größere der beiden Grundstücke eine höhere Teilwertabschreibung als ursprünglich in der berichtigten Bilanz vorgenommen. Der Beklagte erkannte die Teilwertabschreibungen nicht an. Eine spätere Änderung des Bilanzansatzes Grund und Boden - hier durch Einreichung einer berichtigten Bilanz und Vornahme weiterer Teilwertabschreibungen - sei nicht zulässig, da die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht vorlägen.

Aufgrund des vom Finanzgericht eingeholten Sachverständigen-Gutachtens Dr. Fischer & Partner ist das Gericht davon überzeugt, dass von einer voraussichtlich andauernden Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen ist. Im Urteil vom 12.11.2012 macht das Finanzgericht deutlich, dass auf eine an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichtete Prognose nicht verzichtet werden kann und dass eine typisierende Herangehensweise, wie bei den abnutzbaren Wirtschaftsgütern, nicht in Betracht kommt.

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