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Arbeitshilfen

Mitglieder-Info: § 146a AO - Kassenmeldung bis 31.07.2025 nicht vergessen


Aktenzeichen: IV D 2-S 0316-a/19/10011:009
Arbeitshilfen

Mitgliederinformation aus der Praxis für die Praxis

Mit BMF-Schreiben vom 28.06.2024 (Az.: IV D 2-S 0316-a/19/10011:009, Dok.-Nr. 2024/0511821) hat die Finanzverwaltung bekannt gegeben:

  • Die Mitteilung über vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist bis zum 31.07.2025 zu erstatten.
  • Ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene Systeme müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden.

Dabei sind anzugeben:

  • Art des Kassensystems
  • Seriennummer
  • Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum
  • Art der technischen Sicherheitseinrichtung
  • Jede Kasse muss einer Betriebsstätte zugeordnet werden
  • Jeder Wechsel der Betriebsstätte ist meldepflichtig

Die Maßnahme zielt darauf ab, Steuerhinterziehung bei Bargeschäften einzudämmen. Die technische Sicherheitseinrichtung in den Kassen soll eine lückenlose und unveränderbare Aufzeichnung aller Kassenvorgänge gewährleisten.