Mitgliederinformation aus der Praxis für die Praxis
Mit BMF-Schreiben vom 28.06.2024 (Az.: IV D 2-S 0316-a/19/10011:009, Dok.-Nr. 2024/0511821) hat die Finanzverwaltung bekannt gegeben:
- Die Mitteilung über vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist bis zum 31.07.2025 zu erstatten.
- Ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene Systeme müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Dabei sind anzugeben:
- Art des Kassensystems
- Seriennummer
- Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum
- Art der technischen Sicherheitseinrichtung
- Jede Kasse muss einer Betriebsstätte zugeordnet werden
- Jeder Wechsel der Betriebsstätte ist meldepflichtig
Die Maßnahme zielt darauf ab, Steuerhinterziehung bei Bargeschäften einzudämmen. Die technische Sicherheitseinrichtung in den Kassen soll eine lückenlose und unveränderbare Aufzeichnung aller Kassenvorgänge gewährleisten.