Der Grundstückseigentümer ist seinem Nachbarn auch ohne Verschulden analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu Schadloshaltung verpflichtet, wenn ein Baum infolge eines Sturms der…
Zur gesetzlichen Duldungspflicht des Entzugs von Sonne und Licht sowie von Beschränkungen der Aussicht durch Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen.
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