Abschreibung des abgespaltenen Buchwerts der Milchquote

Empfehlung des HLBS-Steuerausschusses vom 01.12.2009

Mit Urteil vom 29. 04.2009 – IX R 33/08 (HLBS-Inf: 4.3.236)  hat der BFH entschieden, dass sowohl zugekaufte als auch zugeteilte Milchquoten grds. abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Fraglich ist zurzeit, inwieweit diese Entscheidung die Abschreibung der zugeteilten Milchquoten im Rahmen der Gewinneinkünfte gewinnwirksam zulässt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Abschreibungen des von Grund und Boden abgespaltenen Buchwerts nicht zulässig (BMF v. 14.01.2003, BStBl 2003 I 78, Tz. 28).

Dem Vernehmen nach wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene geprüft, welche Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 29.04.2009 für den abgespaltenen Buchwert der Milchquote im ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zu ziehen sind. Streitig diskutiert wird insbesondere die Frage, wie die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG in diesem Sachzusammenhang zu werten ist.

Der HLBS-Steuerausschuss hat in seiner Sitzung am 01.12.2009 beschlossen, für die Mitglieder die Empfehlung zu geben, eine entsprechende Abschreibung des abgespaltenen Buchwerts zu beantragen.

Die Kollegen, die bereits jetzt eine Abspaltung (sofern noch nicht erfolgt) und Abschreibung vornehmen, haben den Vorteil, dass sie, sollte die FinVerw eine gewinnwirksame Abschreibung des abgespaltenen 55’er-Buchwerts für zulässig erachten, die Gewinnauswirkung bereits im Wirtschaftsjahr 2008/2009 geltend machen können.

Da derzeit noch keine Abschreibung des abgespaltenen Buchwerts zugelassen wird (das BFH-Urteil betraf nur die entnommene Quote im Privatvermögen), kann derzeit bei Nichtgeltendmachung der Abschreibung nicht von unterlassener Abschreibung gesprochen werden. Vielmehr ist der Buchwert, sollte er gewinnwirksam abschreibbar sein, ab der entsprechenden Feststellung durch Finanzverwaltung oder Rechtsprechung auf den dann kürzeren Restnutzungszeitraum zu verteilen. Vor- bzw. Nachteile können sich daher über die Progression ergeben.

Letztlich wird u.E. der BFH über die gewinnwirksame Abschreibung des 55’er-Buchwerts zu befinden haben und zwar der für die Gewinneinkünfte zuständige IV. Senat. Im Moment sind nach unserer Kenntnis beim BFH zwei Verfahren des FG Schleswig-Holstein anhängig, die sich mit den Auswirkungen des Buchwertabgangs und der Berücksichtigung der Verlustausschlussklausel im Zusammenhang mit der Milchquote befassen (FG Schleswig-Holstein v. 07.05.2008 – 5 K 78/06, Az.BFH: IV R 30/08 und 5 K 237/06, Az.BFH: IV R 31/08).

  • Artikeldaten:
    • Titel: Abschreibung des abgespaltenen Buchwerts der Milchquote
    • HLBSInfo: 4.4.374
    • Fachgruppe: Buchstellen
    • Dokumentenart: Arbeitsmaterial
    • Einstelldatum: 04.12.2009
  • Anlage
 
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