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Hofladen: Verschiebung der Anwendung der Rechtsprechungsänderung

BMF v. 27.05.2011 - IV D 4 - S 2230/11/10001

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe in Zukaufsfällen abweichend von den bisherigen Regelungen zur zeitlichen Anwendung des BMF-Schreibens vom 18.01.2010, BStBl I Seite 46 - Tz. 3 - und des BMF-Schreibens vom 24.06.2010, BStBl I Seite 598 das Folgende:

"Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der Richtlinienregelung in R 15.5 Absatz 5 und 6 EStR 2008 ergeben, kann die Richtlinienregelung für diejenigen Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen."

Wir bitten um Beachtung.

Sankt Augustin, im Juni 2011

 
HLBS