Hofladen: Verschiebung der Anwendung der Rechtsprechungsänderung

BMF v. 18.01.2010 - IV D 4 - S 2230/09/10001; Aktuelle Information v. 21.06.2010; BMF v. 24.06.2010 - IV D 4 - S 2230/09/10001

Mit HLBS-Inf: 4.1.128 haben wir über die neuen Anwendungsregelungen im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Zukaufsware durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe berichtet.

Aus dem Bundesministerium der Finanzen war nun zu erfahren, dass im Rahmen der ESt-Referententagung in der letzten Woche in Berlin, die Finanzverwaltung beschlossen hat, die Anwendung des BMF-Schreibens vom 18.01.2010 zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe bei der Weiterveräußerung von Zukaufswaren um ein Jahr hinauszuschieben.

Das neue Abgrenzungskriterium der 1/3-Umsatzgrenze bzw. 51.500 €-Grenze für die Veräußerung zugekaufter Produkte, das an die Stelle der bisherigen 30 % Zukaufsgrenze nach R. 15.5 Abs. 5 EStR tritt, ist damit verpflichtend erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.06.2011 beginnen, also frühestens zum 01.07.2011. Das BMF-Schreiben wird nicht aufgehoben, so dass in allen offenen Fällen die Vorteile der Neuregelung (keine Gewerblichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion) bereits genutzt werden können.

Die Verschiebung wurde beschlossen, da noch einige offene Punkte hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung, z.B. hinsichtlich der Frage des sofortigen oder allmählichen Strukturwandels, nicht bis zum 30.06.2010 geklärt werden konnten. Es wurde im Rahmen der ESt-Referententagung beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die im Laufe des Jahres nicht nur die Zweifelsfragen zur Anwendung der neuen Abgrenzungskriterien bei der Veräußerung von Zukaufswaren klären, sondern auch alle weitergehenden Bereiche von R. 15.5 EStR, z.B. der Absatz von Produkten in Verbindung mit Dienstleistungen oder die Besen- und Straußwirtschaften, an die Neuregelung anpassen soll.

Entsprechende Gestaltungen und Umstrukturierungen müssen daher nicht mehr zwangsweise bis zum 30.06.2010 erfolgen. Insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in der Rechtsform einer Mitunternehmerschaft werden nämlich ggf. durch die Weiterveräußerung von Zukaufswaren (oberhalb der neuen Zukaufsgrenzen) sofort zum Gewerbebetrieb als Folge der Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nummer 1 EStG, wenn ein sofortiger Strukturwandel vorliegt.

Hinweis: Mit Schreiben vom 24.06.2010 hat das BMF, die Verschiebung der Anwendung nunmehr offiziell bestätigt.


Weitere Ergänzung: Mit Schreiben v. 27.05.2011 hat das BMF die Anwendung erneut hinausgeschoben. Hintergrund ist die beabsichtigte umfassende Änderung des R 15.5 EStR, dessen Entwurf das BMF den Verbänden mit Schreiben v. 13.05.2011 zur Stellungnahme zugeleitet hat. Die Neuregelungen sollen danach für Wirtschaftsjahre gelten, die nach Bekanntgabe der geänderten EStR beginnen (voraussichtlich ab Wj 2012/2013).

 
HLBS