Abschreibung des abgespaltenen Buchwerts der Milchquote

Empfehlung des HLBS-Steuerausschusses vom 01.12.2009 (zuletzt geändert am 08.11.2010)

Mit Urteil vom 29. 04.2009 – IX R 33/08 (HLBS-Inf: 4.3.236)  hat der BFH entschieden, dass sowohl zugekaufte als auch zugeteilte Milchquoten grds. abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Fraglich ist zurzeit, inwieweit diese Entscheidung die Abschreibung der zugeteilten Milchquoten im Rahmen der Gewinneinkünfte gewinnwirksam zulässt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Abschreibungen des vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwerts nicht zulässig (BMF v. 14.01.2003, BStBl 2003 I 78, Tz. 28).

Dem Vernehmen nach wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene geprüft, welche Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 29.04.2009 für den abgespaltenen Buchwert der Milchquote im ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zu ziehen sind. Streitig diskutiert wird insbesondere die Frage, wie die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG in diesem Sachzusammenhang zu werten ist.

Der HLBS-Steuerausschuss hat in seiner Sitzung am 01.12.2009 beschlossen, für die Mitglieder die Empfehlung zu geben, eine entsprechende Abschreibung des abgespaltenen Buchwerts zu beantragen.

Die Kollegen, die bereits jetzt eine Abspaltung (sofern noch nicht erfolgt) und Abschreibung vornehmen, haben den Vorteil, dass sie, sollte die FinVerw bzw. Rechtsprechung eine gewinnwirksame Abschreibung des abgespaltenen 55’er-Buchwerts für zulässig erachten, die Gewinnauswirkung bereits im Wirtschaftsjahr 2008/2009 geltend machen können. Für Buch führende Betriebe bieten sich zwei Alternativen der Vorgehensweise an: 1.) Die Abschreibung wird in der Bilanz geltend gemacht. Sollte später entschieden werden, dass keine gewinnwirksame Abschreibung möglich ist, trägt der Mandant jedoch das Verzinsungsrisiko. 2.) In der Bilanz selber wird keine Abschreibung vorgenommen, aber in einem Anhang zur Bilanz darauf verwiesen, dass man diese für falsch hält, weil keine Abschreibung berücksichtigt wurde. Bei einer späteren Entscheidung dahingehend, dass Abschreibung gewinnwirksam möglich ist, käme man dann in das entsprechende Wirtschaftsjahr um die Abschreibung nachzuholen (Bilanzberichtigung).

Da derzeit noch keine Abschreibung des abgespaltenen Buchwerts zugelassen wird (das BFH-Urteil betraf nur die entnommene Quote im Privatvermögen) und auch nicht absehbar ist, wie letztlich die rechtliche Entscheidung ausgeht, kann derzeit bei Steuerpflichtigen, die sich entscheiden nichts zu unternehmen, bei Nichtgeltendmachung der Abschreibung nicht von unterlassener Abschreibung gesprochen werden. Vielmehr ist der Buchwert, sollte er gewinnwirksam abschreibbar sein, ab der entsprechenden Feststellung durch Finanzverwaltung oder Rechtsprechung auf den dann kürzeren Restnutzungszeitraum zu verteilen. Vor- bzw. Nachteile aus der jeweiligen Vorgehensweise können sich in diesem Fall nur über die Progression ergeben.

Letztlich wird u.E. der BFH über die gewinnwirksame Abschreibung des 55’er-Buchwerts zu befinden haben und zwar der für die Gewinneinkünfte zuständige IV. Senat. Im Moment sind nach unserer Kenntnis beim BFH zwei Verfahren des FG Schleswig-Holstein anhängig, die sich mit den Auswirkungen des Buchwertabgangs und der Berücksichtigung der Verlustausschlussklausel im Zusammenhang mit der Milchquote befassen (FG Schleswig-Holstein v. 07.05.2008 – 5 K 78/06, Az.BFH: IV R 30/08 und 5 K 237/06, Az.BFH: IV R 31/08).

Etwas anderes gilt für die abgespaltenen Milchquotenbuchwerte, die aus Anschaffungskosten (Grundstückskaufverträge zwischen dem 01.07.1970 und 02.04.1984) abgespalten wurden. Hierbei handelt sich um echte Anschaffungskosten, die vor Einführung der Milchgarantiemengenregelung zum 02.04.1984 vollständig als Anschaffungskosten für den Grund und Boden erfasst worden sind. Durch die Einführung der Milchgarantiemengenregelung zum 02.04.1984 waren auch diese Anschaffungskosten aufzuteilen in einen Kaufpreis für den „nackten“ Grund und Boden und einen anteiligen Kaufpreis für das Milchlieferrecht. Der sich bei dieser Abspaltung ergebende, auf das Milchlieferrecht entfallende Teil, stellt echte Anschaffungskosten für das Milchlieferrecht dar und ist daher auch einer Abschreibung zugänglich. Soweit diese Milchquotenbuchwerte bisher noch nicht abgeschrieben wurden, sind die Bilanzen gem. § 4 Abs. 2 EStG zu berichtigen.

Hinweis: Unter dem Az. 2 K 117/10 ist zwischenzeitlich ein Verfahren zur Abschreibung des abgespaltenen Buchwerts beim FG Niedersachsen anhängig.

(aktualisiert am 19.04.2010 und 08.11.2010)

Hinweis: Aufgrund des BFH-Urteils v. 09.09.2010 - IV R 2/10 zur Buchwertabspaltung beim Zuckerrübenlieferrecht, in dem der BFH darauf hinweist, dass der abgespaltene Buchwert nicht abgeschrieben werden kann, ist davon auszugehen, dass auch für die Abschreibung der Milchquote kein positives Urteil zu erwarten ist.

St. Augustin, den 08.11.2010

  • Artikeldaten:
    • Titel: Abschreibung des abgespaltenen Buchwerts der Milchquote
    • HLBSInfo: 4.4.374
    • Fachgruppe: Buchstellen
    • Dokumentenart: Arbeitsmaterial
    • Einstelldatum: 09.09.2010
  • Anlage
 
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