Hofladen_Stellungnahme zum BMF-Entwurf

Entwurf des BMF – Schreibens; Stellungnahme des HLBS vom 01.12.2009

In dem „Hofladenurteil“ gibt der BFH eine Richtschnur zur Abgrenzung der Gewerblichkeit von der LuF durch die Festlegung von absoluten (51.500 Euro) bzw. relativen Grenzen (ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebes) für den Zukauf von Fremdprodukten, die in einem Hofladen umgesetzt werden.

Das BMF vermerkt in dem Einleitungssatz des Entwurfschreibens, dass an der bisherigen ertragsteuerlichen Abgrenzung eines Betriebs der LuF von einem Handelsgeschäft in R 15 Absatz 5 und 6 EStR nicht mehr festgehalten wird.

Der HLBS fordert in seiner Stellungnahme die Klarstellung, dass die neuen Kriterien der BFH-Entscheidung nur insoweit anzuwenden sind, als die Vermarktungstätigkeit des Landwirts über eine eingerichtete Verkaufsstelle erfolgt.

Um den Nachweis der für die Betriebseinnahmen maßgeblichen Umsätze praktikabel zu gestalten, schlägt der HLBS vor, für die Zukaufsware eine Nichtaufgriffsgrenze von 130 % des Einkaufspreises einzuführen. Bei der Überführung von Eigenerzeugnissen in die Verkaufsstelle sollen 75 % des Endverkaufspreises als Wertansatz für die Herstellungskosten berücksichtigt werden oder alternativ der Abgabepreis an Wiederverkäufer. Die absolute Zukaufsgrenze von 51.500 Euro ist als Abgrenzungskriterium nicht sachgerecht, sie sollte wenigstens das dreifache des für die Erhebung der Gewerbesteuer maßgeblichen Freibetrags betragen.

Aktueller Hinweis:

Zwischenzeitlich ist zu vernehmen, dass die Anwendungsregelung abgeändert wird. Danach sollen die Neuregelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 30.Juni.2010 beginnen. Für die Prüfung eines möglichen Strukturwandels nach Abschnitt 15.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStR sollen danach für die Wirtschaftsjahre 2008/2009, 2009/2010 die bisherigen Regelungen des Abschnitt 15.5 Abs. 5 und 6 EStR angewendet werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 werden dann die neuen Regelungen maßgeblich sein.

 
HLBS