BMF-Schreiben vom 08.05.2009 und vom 19.05.2009
Das BMF nimmt mit Schreiben vom 08.05.2009 zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG i.d.F.d. UntStRG Stellung. Dabei ist festzustellen, dass die FinVerw im wesentlichen bei ihren Aussagen, die bereits im Entwurfschreiben enthalten waren, geblieben ist. Dies gilt insbesondere für die nach unserer Auffassung nicht mit dem Gesetzestext korrespondierenden Einschränkungen dahingehend, dass
- der Investitionsabzugsbetrag (IAB) für ein Wirtschaftsgut nur noch in einem Wirtschaftsjahr (Abzugsjahr, Tz 6) geltend gemacht werden können soll (d.h. keine Aufstockung des IAB im Investitionszeitraum Ausnahme: Erhöhung der AK/HK); entsprechend sollen auch noch vorhandene Ansparrücklagen nicht mehr aufgestockt werden können (Tz 73).
- sowohl im Fall der Betriebsneugründung als auch bei einer wesentlichen Betriebserweiterung weiterhin daran festgehalten wird, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen z.B. verbindlich bestellt sein müssen, um den IAB bilden zu können.
Positiv zu erwähnen sind die Regelungen in Tz.10 und 11, wonach sowohl für den Wirtschaftswert als auch für den Ersatzwirtschaftswert auf die im Eigentum des Steuerpflichtigen steheden Flächen abzustellen ist. Auch die Beispiele zur Funktionsbeschreibung des anzuschaffenden/herzustellenden Wirtschaftsgutes (Tz. 41), sind gegenüber der Entwurfsfassung praxisrelevanter dargestellt.
Mit Schreiben vom 19.05.2009 reagiert das BMF auf die Eingabe des HLBS und erläutert, warum auf verschiedene Anregungen nicht eingegangen wurde.