Entwurf des BMF zur Anwendung des Hofladenurteils und Stellungnahme des HLBS

In dem „Hofladenurteil“ gibt der BFH eine Richtschnur zur Abgrenzung der Gewerblichkeit von der LuF durch die Festlegung von absoluten (51.500 Euro) bzw. relativen Grenzen (ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebes) für den Zukauf von Fremdprodukten, die in einem Hofladen umgesetzt werden.

Das BMF vermerkt in dem Einleitungssatz des Entwurfschreibens, dass an der bisherigen ertragsteuerlichen Abgrenzung eines Betriebs der LuF von einem Handelsgeschäft in R 15 Absatz 5 und 6 EStR nicht mehr festgehalten wird.

Der HLBS fordert in seiner Stellungnahme die Klarstellung, dass die neuen Kriterien der BFH-Entscheidung nur insoweit anzuwenden sind, als die Vermarktungstätigkeit des Landwirts über eine eingerichtete Verkaufsstelle erfolgt.

Um den Nachweis der für die Betriebseinnahmen maßgeblichen Umsätze praktikabel zu gestalten, schlägt der HLBS vor, für die Zukaufsware eine Nichtaufgriffsgrenze von 130 % des Einkaufspreises einzuführen. Bei der Überführung von Eigenerzeugnissen in die Verkaufsstelle sollen 75 % des Endverkaufspreises als Wertansatz für die Herstellungskosten berücksichtigt werden oder alternativ der Abgabepreis an Wiederverkäufer. Die absolute Zukaufsgrenze von 51.500 Euro ist als Abgrenzungskriterium nicht sachgerecht, sie sollte wenigstens das dreifache des für die Erhebung der Gewerbesteuer maßgeblichen Freibetrags betragen.

Hinweis: Mit Schreiben vom 18.01.2010 gibt das BMF die neuen Anwendungsregelungen bekannt. Danach ist folgendes zu beachten:

Zunächst werden die Begriffe Eigenerzeugnisse und Zukaufswaren definiert und dann die Abgrenzungskriterien bei Vermarktung zugekaufter Erzeugnisse dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass das BMF abweichend vom BFH-Fall die Umsätze aus Zukaufsware nicht mit den Umsätzen des Handelsgeschäfts ins Verhältnis setzt, sondern zu den Gesamtumsätzen des Betriebes.

„Werden neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Waren abgesetzt, kann neben einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbständiger Gewerbebetrieb entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs (Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) oder 51 500 EUR (ohne Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht unabhängig von der Art des Absatzes ein Gewerbebetrieb. Die Erzeugung und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Urproduktion durch den daneben bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleiben hiervon unberührt.“

Dies führt dazu, dass z.B. auch die Zukäufe, die notwendig sind um z.B. Lieferverpflichtungen zu erfüllen (z.B. Getreide, Zuckerrüben, Kartoffeln, etc.) in die 1/3- bzw. 51.500 €-Grenze mit einzubeziehen sind. In der Regel dürfte dies jedoch unproblematisch sein, da die Regelungen des Strukturwandels zu beachten sind (R 15.5 Absatz 2 EStR). D.h., nur wenn nachhaltig (Drei-Jahres-Zeitraum) derartige Zukäufe die Grenzen überschreiten, kommt es zur Gewerblichkeit der Vermarktungstätigkeit.

Bitte beachten Sie: Abweichend vom BFH-Urteil ist das BMF-Schreiben so zu verstehen, dass sich die Gewerblichkeit nur auf die zugekauften Erzeugnisse erstreckt. Die Vermarktung der eigenen Erzeugnisse, auch in einem Hofladen in dem nachhaltig zugekaufte Erzeugnisse oberhalb der neuen Grenzen vermarktet werden, bleibt den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. Damit besteht im Bereich des Zukaufs (bei Überschreiten der Grenzen) wieder eine einheitliche Beurteilung aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht. Außerdem wird vermieden, dass für die Überführung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in den gewerblichen Hofladen (lt. BFH) die Herstellungskosten der Erzeugnisse ermittelt werden müssen.

Nach dem BMF-Schreiben trägt der Steuerpflichtige für die Zuordnung der Betriebseinnahmen zu den eigenen Erzeugnissen und den Zukaufswaren die Beweislast. Er hat die Zuordnung durch leicht und einwandfrei nachprüfbare Aufzeichnungen nachzuweisen und entsprechende Beweisvorsorge zu treffen.

Das BMF sieht folgende Anwendungsregelung vor: „Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung ergeben, sind die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 beginnen. Für diesen Fall können bei der Beurteilung eines Strukturwandels nach R 15.5 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 EStR für die Wirtschaftsjahre 2008/2009, 2009/2010 die bisherigen Regelungen der R 15.5 Absatz 5 und Absatz 6 EStR angewendet werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 sind die vorstehenden Grundsätze maßgeblich.“

Hinzuweisen ist noch darauf, dass diese Abgrenzungskriterien auch für Mitunternehmerschaften entsprechend zu berücksichtigen sind (R 15.5 Abs. 1 S. 7 EStR).

Hinweis: Mit BMF-Schreiben vom 24.06.2010 wurde die Anwendung der Neuregelungen um ein Wirtschaftsjahr verschoben.

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HLBS