Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Der HLBS hat mit Schreiben vom 27.11.2009 Stellung zum Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) genommen (s. Anlage) und diesen grundsätzlich begrüßt. Allerdings sieht der HLBS noch Handlungsbedarf bezüglich der Reinvestionsklausel, wenn begünstigtes Vermögen innerhalb der Behaltensfristen veräußert wird. Zum einen ist die Reinvestionsfrist von 6 Monaten unpraktikabel und zum anderen sollte auch in anderes begünstigtes Vermögen reinvestiert werden können. Außerdem wird angeregt, die durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Änderungen bei der Erbschaftsteuer nicht erst ab 01.01.2010 sondern rückwirkend ab 2009 anzuwenden.

Hinweis: Der Finanzausschuss hat am 02.12.2009 den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP eingebrachten Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (17/15) mit den Stimmen der beiden Fraktionen angenommen. SPD-Fraktion, Fraktion Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen lehnten den Gesetzentwurf ab. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Senkung der Umsatzsteuer für Beherbergungsleistungen war zuvor in einer von der Opposition verlangten getrennten Abstimmung mit der Mehrheit von Unions- und FDP-Fraktion angenommen worden, während die drei Oppositionsfraktionen dagegen stimmten. Bei einer ebenfalls separat vorgenommenen Abstimmung über die Erhöhung des Kindergeldes enthielt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, während alle anderen Fraktionen dafür waren.

Unions- und FDP-Fraktion hatten vor der Abstimmung eine Reihe von Änderungen an dem Gesetz beschlossen, um unter anderem Klarstellungen bei dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Hotels und Beherbergungsbetriebe (bisher 19 Prozent) vorzunehmen. Diese Ermäßigung steht unter starker öffentlicher Kritik. Der ermäßigte Satz soll sowohl für Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch für kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen gelten, wie es in der Begründung des entsprechenden Änderungsantrages heißt. Klargestellt wird darin ebenfalls, dass der ermäßigte Satz auch für die kurzfristige Überlassung von Campingflächen gelten soll. ”Nicht von der Steuermäßigung umfasst, da sie nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung (”pay per view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind“, heißt es in der Begründung.

Auf Nachfragen erläuterte die Bundesregierung, dass eine ”kurzfristige Beherbergung“ alle Beherbergungen bis zu sechs Monaten umfasse, da die steuerfreie Vermietung bei sechs Monaten beginne und für eine kurzfristige Vermietung keine neue Grenze gezogen werden könne. Auf Fragen nach der Abgrenzung von Leistungen wie Wellness oder W-Lan erklärte die Regierung, es könne Abgrenzungsprobleme geben. So müsse die Nutzung eines Schuhputzautomaten sicher nicht extra auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden, die Nutzung der Sauna aber wohl. Es werde für diese Fälle ebenso wie bei Beherbergungsleistungen in ”vergleichbaren Einrichtungen“ Rundschreiben des Finanzministeriums geben.

Aus der Sitzung des Koalitionsausschusses vom 01.12.2009 ist bekannt geworden, dass die Regelungen über die Verschonung für Betriebsvermögen nicht, wie der Rest des Pakets, zum 1. Januar 2010, sondern rückwirkend in Kraft treten werden. So soll ein Durcheinander mit mehreren gleichzeitig geltenden Regeln zur Erbschaftsteuer verhindert werden. Im Bereich der Unternehmenssteuern werden krisenverschärfende Maßnahmen wieder rückgängig gemacht. Bei der Erbschaftsteuer wird u.a. die zu hohe steuerliche Einstufung von erbenden Geschwistern beseitigt.

Das Gesetz soll am 04.12. 2009 vom Bundestag verabschiedet werden. Unklar bliebt jedoch inwieweit mit einer Verabschiedung durch den Bundesrat gerechnet werden kann. Hier besteht zurzeit Widerstand einzelner Bundesländer gegen die mit dem Gesetz verbundenen Einnahmeausfälle, für die ein finanzieller Ausgleich eingefordert wird. Bei einem Scheitern müsste das Gesetz in den Vermittlungsausschuss und könnte nicht zum 1. Januar in Kraft treten.

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