Auflösung Rechnungsabgrenzungposten für Zinszuschuss bei Darlehenstilgung

Der BFH bestätigt mit Urteil vom 24.06.2009 - IV R 26/06, dass ein kapitalisiert ausgezahlter Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens passiv abzugrenzen ist. Dieser Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen.

Bei einer vorzeitigen Sondertilgung des Darlehens ist der Passivposten jedoch im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen. Insoweit teilt der BFH nicht die Auffassung der Vorinstanz (FG Niedersachen v. 29.03.2006 – 2 K 177/05, HLBS-Inf: 4.4.292), die davon ausging, dass der RAP, unbeeinflusst von der Sondertilgung, fortgeführt werden könnte.

Bisher haben sich verschiedene Mitglieder aus Niedersachsen gemeldet, die auf die erheblichen Auswirkungen dieses Urteils hinweisen und nach einer Anwendungsregelung fragen. Aus den anderen Bundesländern liegen noch keine Rückmeldungen vor. Daher hat der HLBS die Eingabe aktuell nur an das Finanzministerium in Niedersachsen gerichtet.

Das niedersächsische Finanzministerium kommt mit Schreiben vom 23.10.2009 zu dem Ergebnis, dass das BFH-Urteil allgemeinen steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen entspricht und somit grds. ohne besondere Anwendungsregelung in nächster Zeit im BStBl veröffentlicht wird. D.h. das Urteil ist grds. in allen offenen Fällen anzuwenden. Lediglich für den Fall der nur teilweisen Ablösung eines Darlehens durch Sondertilgung und bezüglich der degressiven Auflösung des Rechnungsabgrenzjngspostens, ist eine Anwendung erst für Bilanzen, die nach Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt eingereicht werden, vorgesehen.

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HLBS