Durchschnittsatzbesteuerung im Hofladen und bei Gartenbaudienstleistungen

Mit Urteil vom 14.6.2007, V R 56/05 hat der BFH entschieden, dass abweichend von seinem Urteil vom 6.12.2001, BStBl. 2002 II, S. 701 auch die Umsätze eines pauschalierenden Land- und Forstwirts im Zusammenhang mit zugekauften landwirtschaftlichen Produkten nicht mehr der Umsatzsteuerpauschalierung gem. § 24 UStG, sondern zwingend der Regelbesteuerung unterliegen.

In einem weiteren Urteil vom 31.5.2007, V R 5/05 ordnet der BFH die Umsätze von Gärtnereien und Friedhofsgärtnereien die neben Pflanzenlieferungen auch Grabpflegeleistungen umfassen nunmehr einheitlich den Regelbesteuerungsumsätzen zu. An der bisher geltenden ertragsteuerlichen Abgrenzung (R 15.5 EStR 2005) bei der Zuordnung der Umsätze knüpft der BFH nicht an.

Da diese Rechtsprechungsgrundsätze von der bisherigen Praxis abweichen, hat der HLBS um eine einheitliche Rechtsanwendung gebeten.

Zu den Hofladenumsätzen liegt das Antwortschreiben des BMF v. 16.01.2008 vor.

Bezüglich des Gartenbauurteils teilt das BMF mit Zwischennachricht mit, dass das Urteil derzeit nicht angewendet wird, weil seine Konsequenzen auf Bund-Länder-Ebene noch nicht abschließend erörtert wurden. D.h. die Steuerpflichtigen können sich weiterhin, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auf die Regelungen in den Umsatzsteuerrichtlinien berufen (A 265 Abs. 1 S. 6 UStR).

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HLBS