Abfallverwertung durch pauschalierende Landwirte

Nach bisher ständiger Rechtsanwendungspraxis wird die entgeltliche Abnahme von Klärschlämmen, Gülle, Gärsubstrat, Grüngut und Kompost durch pauschalierende Betriebe und die Ausbringung dieser Produkte auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung den Pauschalierungsumsätzen gem. § 24 UStG zugeordnet, da diese Produkte mit der Ausbringung auf eigenen Flächen insoweit im Rahmen der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit genutzt werden, so z.B. OFD Hannover, Vfg. v. 8.7.2002 unter Hinweis auf § 1 Nr. 2 Düngemittelgesetz, Horn in Rüttinger, Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft, Abschnitt C, Rz 105/3.

Zwischenzeitlich liegen diverse Informationen vor, dass abweichend von dieser rechtlichen Zuordnung im Rahmen von Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen von einigen Finanzbehörden die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei diesen Leistungen um Fuhr- oder Entsorgungsleistungen handelt, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind. Die Verwertung der Produkte im eigenen Betrieb wird danach nicht mehr berücksichtigt, sondern allein darauf abgestellt, dass der Landwirt einem Dritten gegenüber, der in den meisten Fällen ein Nichtlandwirt ist (Klärwerk, kommunale Einrichtungen, private Haushalte, gewerbliche Tierhaltungsbetriebe u.a.), eine Dienstleistung (Fuhr- oder Entsorgungsleistung) erbringt.

Dies hat der HLBS zum Anlass genommen mit Schreiben vom 13.06.2008 eine einheitliche Rechtsanwendung einzufordern. Mit Schreiben vom 22.06.2009 wurde die Eingabe um die Sachverhalte der Verfütterung von Speiseresten ergänzt.

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HLBS