Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs.1 bis 4 und 7 EStG

Das BMF hat in einem 75 Textziffern umfassenden Entwurf Aussagen zu den Neuregelungen des § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG i.d.F.d. UntStRG getroffen. Auffallend sind nach unserer Auffassung insbesondere die mit dem Gesetzestext nicht korrespondierenden Einschränkungen dahingehend, dass

- der Investitionsabzugsbetrag (IAB) für ein Wirtschaftsgut nur noch in einem Wirtschaftsjahr (Abzugsjahr, Tz 6) geltend gemacht werden können soll (d.h. keine Aufstockung des IAB im Investitionszeitraum Ausnahme: Erhöhung der AK/HK); entsprechend sollen auch noch vorhandene Ansparrücklagen nicht mehr aufgestockt werden können (Tz 73).

- sowohl im Fall der Betriebsneugründung als auch bei einer wesentlichen Betriebserweiterung weiterhin daran festgehalten wird, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen z.B. verbindlich bestellt sein müssen, um den IAB bilden zu können. Wegen der geänderten materiellrechtlichen Konsequenzen bei nicht erfolgter Investition (rückwirkende Auflösung des IAB), ist diese zu § 7g EStG a. F. vertretene Auffassung u. E. überholt.

Der HLBS hat zum Entwurf umfassend Stellung genommen. Im Antwortschreiben vom 19.05.2009 erläutert das BMF, warum diverse Anregungen nicht in das BMF-Schreiben vom 08.05.2009 übernommen wurden.

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HLBS